Hallo Herr Koeppen,
wie Sie es schreiben, sollte es sein. Leider ist dies nur in Deutschland noch nicht so. Derzeit läuft ein Verfahren der EU gegen die BRD wegen Handelshemmnissen. Ich zeige dies am Besten am Beispiel Brandschutzklappe der Marke Trox:
Die Brandschutzklappe entspricht einer harmonisierten europäischen Norm (vgl. Ziffer 1.17.5 Bauregelliste B), somit benötige ich eigentlich nur eine Leistungserklärung. Diese findet man auf der Seite von Trox recht einfach:
http://www.trox.de/downloads/d3fef324684cc306/f3755999b5704540af92552097dc2a74/fk-eu.pdf?type=certificates
Nun schaut man aber in die Bauregelliste und findet diverse Anhänge, die zu beachten sind, u.a. Anhang 09:
"Die harmonisierte Norm enthält im Anhang ZA keine Festlegungen für das Brandverhalten des Bauprodukts/Bausatzes/der Elemente des Bausatzes. Bis zu einer Ergänzung der harmonisierten Norm um solche Bestimmungen ist das Brandverhalten noch nicht harmonisiert. Das Brandverhalten des Bauprodukts/Bausatzes/der Elemente des Bausatzes ist deshalb im Rahmen
einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festzulegen."
Somit benötigt man derzeit nach Bauregelliste sowohl Leistungserklärung als auch nationale Verwendbarkeitsnachweise. Da hiermit quasi alle ausländischen Produkte herausfallen (keiner hat ein abP/abZ), hat die EU geklagt. Ich habe beim DIbT nachgefragt, wie während des Verfahrens gehandelt werden soll/muss; auf die Frage, ob die harmonisierte Norm oder die Forderung der Bauregelliste gilt, wurde mir ein vielsagendes "wissen wir auch nicht" entgegengebracht. Also stehen wir im Moment wieder ohne echte Regelung da...